(1)
Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, der Vollzugsorganisation oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2)
Art. 67 BayStVollzG gilt entsprechend.
(3)
Vor einer Verlegung oder Überstellung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
(4)
Die Verteidigung ist von einer Verlegung oder Überstellung unverzüglich zu unterrichten. Den Untersuchungsgefangenen ist vor ihrer Verlegung oder Überstellung Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dadurch nicht gefährdet wird.