Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern1.§ 177 StVollzG,2.§ 178 Abs. 1 StVollzG, soweit dort der unmittelbare Zwang im Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 38 Einschränkung von GrundrechtenArt. 40 Inkrafttreten →