(1)
Untersuchungsgefangenen kann nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Ein Telefongespräch möglichst zeitnah nach der Aufnahme in die Anstalt soll zugelassen werden.
(2)
Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 sowie Art. 18 Abs. 2 gelten entsprechend. Bei einer Überwachung von Telefongesprächen gilt Art. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayStVollzG entsprechend.
(3)
Art. 35 Abs. 2 und 4 BayStVollzG gilt entsprechend.