(1)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen Pakete absenden und empfangen. Für den Ausschluss von Gegenständen gelten Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG sowie Art. 18 Abs. 2 entsprechend.
(2)
Der Paketverkehr bedarf der vorherigen Erlaubnis. Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Erlaubnis versagen oder einschränken, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. Bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden solcher Umstände kann die Erlaubnis aufgehoben oder eingeschränkt werden.
(3)
Ein- und ausgehende Pakete werden überwacht. Art. 33 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gelten entsprechend.
(4)
Pakete oder einzelne darin enthaltene Gegenstände können angehalten werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. Art. 20 Abs. 2 gilt entsprechend.