Die Vorschriften des Teils 8 finden nach Maßgabe von § 89c JGG auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ergänzend Anwendung, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene).
Art. 29
Bayerisches UntersuchungshaftvollzugsgesetzAnwendungsbereich
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
Stand 2011-12-20