Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unter Beachtung der Belange des Strafverfahrens.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 5 Trennung des VollzugsArt. 7 Zusammenwirken der beteiligten Stellen →