Jurafuchs

Art. 4

Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Gestaltung des Vollzugs
Grundsätze
Stand 2011-12-20
(1)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen.
(2)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Den Untersuchungsgefangenen sollen Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Dem Erkennen von Suizidabsichten und der Verhütung von Selbsttötungen kommt eine besondere Bedeutung zu.
(3)
Die Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen ist zu achten und ihr Ehrgefühl zu schonen.

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