(1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet. (2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← Art. 102Art. 104 →