Jurafuchs
Art. 125

Art. 125

BayVerf
Ehe, Familie und Kinder
Stand 1998-12-15
(1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates. (2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden. (3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.

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