Jurafuchs
Art. 70

Art. 70

BayVerf
Die Gesetzgebung
Stand 1998-12-15
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform. (2) Auch der Staatshaushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden. (3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse. (4) Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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