Jurafuchs
Art. 109

Art. 109

BayVerf
Grundrechte und Grundpflichten
Stand 1998-12-15
(1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. (2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.

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