Jurafuchs
Art. 174

Art. 174

BayVerf
Die Arbeit
Stand 1998-12-15
(1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten. (2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

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