Jurafuchs
Art. 13

Art. 13

BayVerf
Der Landtag
Stand 1998-12-15
(1) Der Landtag besteht aus 180Für den 14. Landtag s. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39). Abgeordneten des bayerischen Volkes. (2) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

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