Jurafuchs
Art. 6

Art. 6

BayVerf
Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Stand 1998-12-15
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt; 2. durch Legitimation; 3. durch Eheschließung; 4. durch Einbürgerung. (2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

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