Jurafuchs
Art. 137

Art. 137

BayVerf
Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
Stand 1998-12-15
(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler überlassen. (2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.

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