Jurafuchs
Art. 121

Art. 121

BayVerf
Grundrechte und Grundpflichten
Stand 1998-12-15
Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →