Jurafuchs
Art. 16a

Art. 16a

BayVerf
Der Landtag
Stand 1998-12-15
(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. (2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung. (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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