Jurafuchs
§ 16d

§ 16d

BbgPolG
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2024-06-19
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a Absatz 1 Satz 1, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16b Satz 1 oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 zu erlassen. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die jeweilige Anordnung nach Absatz 1 erlassen hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →