Jurafuchs
§ 49

§ 49

BbgPolG
Automatisiertes Abrufverfahren
Sicherung des Datenschutzes
Stand 2024-06-19
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig; der Abruf darf nur Polizeibehörden gestattet werden. § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. (2) Die Polizei kann mit anderen Ländern oder dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

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