Jurafuchs
§ 35b

§ 35b

BbgPolG
Verarbeitung personenbezogener Daten für die Dauer von Opferschutzmaßnahmen sowie Geheimhaltung
Datenerhebung
Stand 2024-06-19
(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten der nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person verweigern, soweit dies aus Gründen des Opferschutzes erforderlich ist. (2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei die Verarbeitung personenbezogener Daten einer nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person einzuschränken oder diese Daten nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend. (3) Die Polizei kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. (4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist durch diese sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird. (5) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von in ihrer Verarbeitung eingeschränkten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit. (6) Wer mit dem Opferschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Opferschutzmaßnahmen auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Opferschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. Personen, die nicht Amtsträger gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches sind, sollen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint.

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