Jurafuchs
§ 54

§ 54

BbgPolG
Zwangsmittel
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2024-06-19
(1) Zwangsmittel sind 1. Ersatzvornahme (§ 55), 2. Zwangsgeld (§ 56), 3. unmittelbarer Zwang (§ 58). Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 64 anzudrohen. (2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

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