Jurafuchs
§ 58

§ 58

BbgPolG
Unmittelbarer Zwang
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2024-06-19
(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →