Jurafuchs
§ 85

§ 85

BbgPolG
Verordnungsermächtigung
Polizeibeiräte
Stand 2024-06-19
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden: 1. Zahl der Beiräte, 2. Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder, 3. Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht, 4. Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.

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