Jurafuchs
§ 2

§ 2

BbgPolG
Verhältnis zu anderen Behörden
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Stand 2024-06-19
Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →