Jurafuchs
§ 84

§ 84

BbgPolG
Wahl der Mitglieder
Polizeibeiräte
Stand 2024-06-19
(1) Die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Polizeibezirks wählen Bürgerbeauftragte als Mitglieder und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Polizeibezirks. (2) In den Polizeibeirat können auch andere Bürger und Bürgerinnen, die der Vertretung nicht angehören, als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.

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