Jurafuchs
§ 56

§ 56

BbgPolG
Zwangsgeld
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2024-06-19
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und höchstens 5 000 Euro schriftlich festgesetzt. (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. (3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

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