Jurafuchs
§ 10

§ 10

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Au
Selbsteintritt
Stand 2018-12-18
(1) Führt der Hauptverwaltungsbeamte die Weisung nach § 9 Abs. 4 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Ordnungsbehörden in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem Dritten übertragen. (2) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

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