Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 17 Verantwortlichkeit für das Verhaltenvon Personen →