Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW).
§ 2
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über AuVollzugshilfe der Polizei
Stand 2018-12-18