Jurafuchs

§ 3

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Au
Aufbau
Stand 2018-12-18
(1)
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.
(2)
Landesordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

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