Jurafuchs

§ 46

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Au
Gebühren
Stand 2018-12-18
Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen.

Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen