Jurafuchs
§ 7

§ 7

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Au
Aufsichtsbehörden
Stand 2018-12-18
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →