Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann die betroffene Person verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.
§ 22
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über AuFortfall der Voraussetzungen
Stand 2018-12-18