Jurafuchs
§ 30

§ 30

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Au
Form
Stand 2018-12-18
Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen 1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet; 2. in der Überschrift als ,,Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein; 3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind; 4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist; 5. den örtlichen Geltungsbereich angeben; 6. das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist; 7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

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