Jurafuchs
§ 13

§ 13

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Au
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Stand 2018-12-18
Die Ordnungsbehörden führen die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften durch. Die Dienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. § 68 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) bleibt unberührt. Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen

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