Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
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