Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als zuständig bezeichnet, so nehmen die Ordnungsbehörden nach § 5 oder die Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese Aufgaben wahr. Dies gilt auch für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs. 3.
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