Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Tätigkeit als Bezirksverordnete oder Bezirksverordneter ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in einer Bezirksverordnetenversammlung unzulässig.
§ 10
BezVwG BE 2011Verbot der Entlassung
Die Bezirksverordnetenversammlung
Stand 2011-11-10