Jurafuchs
§ 23

§ 23

BezVwG BE 2011
Entschädigung der Bürgerdeputierten
Die Bürgerdeputierten
Stand 2011-11-10
Die Bürgerdeputierten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen.

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