Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72,; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
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