Jurafuchs
§ 47b

§ 47b

BezVwG BE 2011
Spendenverbot
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Stand 2011-11-10
Eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von 1. Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenversammlungen, 2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →