(1) Die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt einer oder eines Bürgerdeputierten oder einer Stellvertreterin oder eines oder Stellvertreters beendet ist, trifft die Bezirksverordnetenversammlung.
(2) Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 ist für die Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
(3) Der Verzicht (§ 24 Absatz 1 Buchstabe a) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.
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