Jurafuchs
§ 25

§ 25

BezVwG BE 2011
Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht
Die Bürgerdeputierten
Stand 2011-11-10
(1) Die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt einer oder eines Bürgerdeputierten oder einer Stellvertreterin oder eines oder Stellvertreters beendet ist, trifft die Bezirksverordnetenversammlung. (2) Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 ist für die Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (3) Der Verzicht (§ 24 Absatz 1 Buchstabe a) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

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