(1) Bei der Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke soll die örtlich zuständige Bezirksverordnetenversammlung die Kontrolle über die Führung der Geschäfte durch das Bezirksamt im Benehmen mit den Bezirksverordnetenversammlungen der Bezirke ausüben, deren Einwohnerinnen und Einwohner von der Geschäftsführung betroffen werden.
(2) Die beteiligten Bezirksämter unterrichten sich gegenseitig über die Wahrnehmung dieser Angelegenheiten.
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