Jurafuchs

§ 48

BezVwG BE 2011
Ausnahme für Diplomjuristinnen und Diplomjuristen
Schlussbestimmungen
Stand 2011-11-10
Diplomjuristinnen und Diplomjuristen im höheren Dienst des Landes Berlin, die am 3. Oktober 1990 in einem Rechtsamt tätig waren, können abweichend von § 34 Absatz 3 Satz 2 die Leitung des Rechtsamts oder die stellvertretende Leitung des Rechtsamts wahrnehmen.