(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher bilden den Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher.
(2) Dem Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher ist Gelegenheit zu geben, im Rat der Bürgermeister (§§ 29 bis 35 des Landesorganisationsgesetzes) zu den Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen, soweit sie den Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betreffen. Dies gilt nicht für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.
(3) Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher kann eine Geschäftsstelle einrichten.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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