Verändert sich infolge einer Wiederholungswahl die Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung, werden deren Vorstand sowie das Bezirksamt für die verbleibende Legislaturperiode neu gewählt. Die Ausschüsse können neu gebildet werden.
§ 49
BezVwG BE 2011Wiederholungswahlen
Schlussbestimmungen
Stand 2011-11-10