Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.
§ 122
BNotOÜbergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-05-06