(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die nicht gewerbsmäßig alkoholische Getränke ausschenken; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine und Gesellschaften.
(2) Werden in Räumen, die im Eigentum dieser Vereine und Gesellschaften stehen oder ihnen zum Gebrauch überlassen sind, alkoholische Getränke an Mitglieder der Vereine und Gesellschaften ausgeschenkt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 2 Abs. 6 , § 3 Abs. 2 , §§ 6 , 7 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12, 13, 14 und Abs. 2 keine Anwendung.
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