Jurafuchs

§ 5

BremGastG
Beschäftigte Personen
Stand 2025-07-02
(1)
Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gaststättenbetreiber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2)
Im Gaststättengewerbe dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig sind und durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nach den Bestimmungen der Bewachungsverordnung nachweisen, dass sie über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind, Für die Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer entsprechend den Regelungen der Bewachungsverordnung abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
(3)
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Allgemeinheit oder der Gäste Vorschriften über
1.
die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit der im Gaststättengewerbe Beschäftigten und
2.
die Pflichten des Gaststättenbetreibers bei der Einstellung und Entlassung der beschäftigten Personen im. Sinne des Absatzes 2, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gaststättenbetreiber und ihre Übermittlung an die Behörden sowie über Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen,

zu erlassen.

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