(1) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gaststättenbetreiber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Gaststättengewerbe dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig sind und durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nach den Bestimmungen der Bewachungsverordnung nachweisen, dass sie über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind, Für die Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer entsprechend den Regelungen der Bewachungsverordnung abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
(3) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Allgemeinheit oder der Gäste Vorschriften über
zu erlassen.
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