Jurafuchs
§ 4

§ 4

BremGastG
Verbote
Stand 2025-07-02
(1) Es ist verboten, (2) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

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